Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 25 Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WB 26.25
- VG Köln, 09.10.2024 – 23 K 3920/22
- BVerwG, 21.11.2019 – 1 WB 28/18Einplanung zum Stabsoffizierlehrgang für "Seiteneinsteiger"Zitiert von 7
- BVerwG, 23.12.2015 – 2 B 40/14Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom Laufbahnwechsellehrgang bei Freistellung als PersonalratsmitgliedZitiert von 88
- BVerwG, 26.03.2015 – 1 WB 43/14Bewerbungsverfahrensanspruch; KonkurrentenstreitZitiert von 3
- BVerwG, 25.06.2014 – 2 B 1/13Einwände gegen Referenzgruppenbildung müssen zeitnah erfolgen; zur Geltendmachung der fiktiven Versetzung auf höherwertigen Dienstposten; fiktive Versetzung als Voraussetzung der Beförderung eines vom militärischen Dienst freigestellten PersonalratsmitgliedsZitiert von 59
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.03.2026 – 23 L 345/26
- OVG NRW, 05.04.2023 – 1 E 32/23Zitiert von 4
- BVerwG, 18.12.2012 – 1 WB 64/11Anfechtung einer Einzelnote in einem Stabsoffizierlehrgang; Rechtsweg; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; selbstständige dienstliche Maßnahme; Gebot der ChancengleichheitZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/25#abs-1 (1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizierin oder Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/25#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Oberleutnant“. Es kann eingestellt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/25#abs-3 (3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad „Major“.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/25#abs-4 (4) Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/25#abs-5 (5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.